Nach den Paketbomben aus dem Jemen hat das Luftfahrtbundesamt unangekündigte Kontrollen bei exportierenden Unternehmen durchgeführt. Gerade kleinere und mittelständige Firmen sind seither verunsichert, ob auch sie ins Visier der Terror-Ermittler geraten könnten. Denn die Regeln für den Im- und Export sind klar definiert: Als gefährlich eingestufte und erfasste Personen dürfen weder direkt noch indirekt mit sensiblen Gütern beliefert werden. Dies gilt auch partiell für bestimmte Länder. Um das zu gewährleisten, sollte z.B. die unternehmenseigene Adressdatenbank kontinuierlich mittels geeigneter Werkzeuge wie z.B. einer Anti-Terror-Software überprüft werden, die Personen und Firmen mit international geführten Terror-Listen abgleicht.
Jedes Unternehmen muss heute gewährleisten, dass seine Geschäftspartner und seine Mitarbeiter nicht als terrorverdächtige Personen bzw. Organisationen gelten. Auf den offiziellen Sanktionslisten stehen mittlerweile weit mehr als 18.000 Personen und Organisationen, stetig kommen neue hinzu. Diese Listen, die unter anderem auf die EU-Verordnungen 2580/2001 und 881/2002 zurückgehen, sind verbindlich. Wer sie ignoriert, muss mit hohen Strafen rechnen.
Ausfuhren in bestimmte Länder unterliegen der gesetzlichen Exportkontrolle. Begriffe wie Ausfuhrgenehmigung, Ausfuhrlistennummer sollten zur Grundausrüstung jeder Exportabteilung gehören, die mit solchen Ausfuhren zu tun hat.
Unternehmen können den Status des »Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten« (AEO) erlangen, der in der gesamten EU gültig ist. Er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und man kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.
Seit dem 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, diesen Status beantragen. Der Status berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften.
Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette (»supply chain«) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Derzeit laufen Verhandlungen mit Drittländern (insbesondere USA, China, Schweiz), die zu einer weltweiten Anerkennung des Status führen sollen.
Der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet.
Der AEO ist momentan das Zertifikat, um die Finanzbehörden von den eigenen Sicherheits- und Zollvorkehrungen zu überzeugen.
Allerdings gilt dieses nicht für alle Bereiche: So werden in der Transportwirtschaft, bei den Spediteuren, dem Luftfahrtbundesamt oder anderen ausländischen Aufsichtsbehörden der verladenden Wirtschaft im Bereich Luftfracht immer noch die Zertifikate »Bekannter Versender« oder aber »Reglementierter Beauftragter« benötigt.
Hier wird zwar derzeit um eine Akzeptanz des AEO bei den Transportbehörden gerungen, ein Ziel ist allerdings nicht vor dem Jahre 2013 in Sicht, denn dann läuft die Übergangsphase der schriftlichen Eigenerklärung für den bekannten Versender ab.
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Diplom Finanzwirt Erich Zielke ist ehemaliger Zollbeamter des gehobenen Dienstes und verfügt über 23-jährige Erfahrung in allen Bereichen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts aus verschiedenen leitenden Tätigkeiten in der Zollverwaltung, in der Industrie, bei einem Softwareentwickler sowie in Big4-Wirtschaftsprüfungs-gesellschaften.
Er leitet seit mehreren Jahren erfolgreich Zollseminare und arbeitet u.a. als Autor an der Kommentierung des Modernisierten Zollkodex in dem Kommentar „Grabitz/Hilf: Das Recht der Europäischen Union“ (Verlag C.H. Beck).
Erich Zielke ist insbesondere darauf spezialisiert, komplexe und komplizierte gesetzliche Bestimmungen in rechts- und revisionssichere Unternehmensprozesse umzusetzen.
Mitgliedschaften/Gremien:
EFA – Europäisches Forum für Außenwirtschaft, Zölle und Verbrauchsteuern e.V.
AWR – Außenwirtschaftsrunde e.V.